Bürgerbegehren "Unser Rathaus! Unsere Entscheidung! Unsere Zukunft!

Veröffentlicht am 30.10.2016 in Ratsfraktion

Rücknahme des sog. Eilantrages

Warum wurde er von der Stadt gestellt?

Warum wurde er wieder zurückgenommen?

Klageverfahren der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Unser Rathaus! Unsere Entscheidung! Unsere Zukunft" vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg

Anfrage der SPD an die Verwaltung ​28.10.2016


Thorsten Kirschner für die SPD Fraktion

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

namens und im Auftrag der SPD-Fraktion bitte ich um Beantwortung folgender Fra­gen in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 10.11.2016:

Thorsten Kirschner für die SPD Fraktion

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

namens und im Auftrag der SPD-Fraktion bitte ich um Beantwortung folgender Fra­gen in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 10.11.2016:

I. Rücknahme des sog. Eilantrags

1.    Wer hat aufgrund welcher Überlegungen, Empfehlungen und Einschät­zungen (insbesondere zu Erfolgsaussichten und Prozessrisiko) ent­schieden, am 23.08.2016 einen sog. Eilantrag vor dem Verwaltungsge­richt Arnsberg zu stellen?

2.    Aufgrund welcher neuen Erkenntnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist der sog. Eilantrag am 23.09.2016 zurückgenommen worden?

3.    Welche Kosten sind der Stadt Schwelm dadurch entstanden?

4.    Hat oder wird die Verwaltung prüfen, ob eine Haftung Dritter für die ent­standenen Kosten in Betracht kommt?

II. Sachstand und Information über die Umsetzung der Zentralisierung

1.    Wann ist nach derzeitigem Planungsstand aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die Ratsbeschlüsse zur Zentralisierung mit konkreten Um­setzungsmaßnahmen zu rechnen, die für die Realisierbarkeit des durch das Bürgerbegehren verfolgten Vorhabens erheblich sind?

2.    Sind entsprechende Umsetzungsmaßnahmen derzeit in Vorbereitung oder stehen unmittelbar bevor?

3.    Wird seitens der Verwaltung sichergestellt, dass die Politik umfassend und frühzeitig über entsprechende Umsetzungsmaßnahmen und deren Planungsstand unterrichtet wird, auch wenn diese nicht oder noch nicht einer Befassung durch die Politik bedürfen?

4.    Wird sichergestellt, dass auch die Initiatoren des Bürgerbegehrens über entsprechende Umsetzungsmaßnahmen und deren Planungsstand früh­zeitig, umfassend und eindeutig informiert werden, sodass im Zeitpunkt der Information insbesondere eine Unumkehrbarkeit weder eingetreten noch zeitlich unabwendbar ist?

Begründung:

Die Fragen bitte ich vor folgendem Hintergrund zu verstehen:

I. Zur Rücknahme des sog. Eilantrags

Der am 23.08.2016 gestellte sog. Eilantrag ist am 23.09.2016 zurückgenommen worden ist. Presseberichten vom 30.09.2016 war zu entnehmen, dass dies „aufgrund sich seitdem im Prozessfortgang ergebender weiterer Umstände und nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage" erfolgt sein soll. Nach Kenntnis der SPD-Fraktion sind zwischen Antragstellung und Antragsrücknahme allerdings keine neuen Tatsa­chen eingetreten oder bekannt geworden, die für die Erfolgsaussicht des Antrags von Bedeutung sind. Die objektive Rechtslage hat sich ebenfalls nicht geändert.

Vielmehr war der Antrag von Anfang an und offensichtlich unbegründet, da ihm der erforderliche Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit) fehlte. Insbesondere war die Stadt Schwelm an der Umsetzung der zur Zentralisierung der Stadtverwaltung ge­troffenen Ratsbeschlüsse, mit der sie das Eilbedürfnis begründet hatte, zu keiner Zeit gehindert, da diese Beschlüsse als solche nie Gegenstand des Verfahrens waren. Erst mit der Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, tritt gemäß § 26 Abs.6 S.6 GO NW eine sog. Sperrwirkung ein, kraft derer die Stadt Schwelm an der Umsetzung der betroffenen Ratsbeschlüsse gehindert wäre. Dies ist bislang aber weder durch den Rat noch durch das Verwaltungsgericht erfolgt.

Der Antragstellung lag insofern augenscheinlich eine fehlerhafte Einschätzung der eindeutigen — weder auslegungsbedürftigen noch auslegungsfähigen — Rechtslage zugrunde, die erst später erkannt worden ist.

Ob die Rücknahme eines ohnehin aussichtslosen Antrags als „Größe der Verwal­tung" zu werten ist, mag dahinstehen; in jedem Fall sind der Stadt Schwelm durch die Antragstellung vermeidbare Kosten entstanden, um deren Bezifferung gebeten wird.

Sofern die Antragstellung anwaltlich empfohlen wurde, könnte hierin ein haftungsbe­gründendes Beratungsverschulden liegen. Der Anwalt schuldet eine zutreffende und umfassende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage sowie das Prozessrisiko. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt hätte er mithin darüber aufklären müssen, dass die Verwaltung die Ratsbeschlüsse zur Zentralisierung umsetzen darf und dem am 23.08.2016 gestellten Antrag folglich das Eilbedürfnis fehlt. Die Rechtslage zur (fehlenden) Sperrwirkung des vom Rat für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens ist eindeutig, lässt keine Auslegungsspielräume und ist in der Rechtsprechung unum­stritten. Sie wird zudem im Internetauftritt1 des Ministeriums für Inneres und Kommu­nales des Landes Nordrhein-Westfalen ausführlich dargestellt. Die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung — die jahrelang auch zum beruflichen Tätigkeitsbereich des Ver­fassers gehörte — verlangt nach dem sog. „Prinzip des sichersten Weges", dass eine anwaltliche Beratung einer unumstrittenen Rechtsprechung grundsätzlich folgt und deutlich auf das besondere Prozessrisiko einer etwaigen Abweichung hinweist.

Die Prüfung und ggf. Geltendmachung einer möglichen Haftung liegt im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schwelm, damit diese nicht mit den — ohnehin vermeidbaren — Kosten belastet werden. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Verwaltung den Antrag am 23.08.2016 gestellt hat, nachdem sie in der gebotenen Weise darüber aufgeklärt worden ist, dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt.

II. Zu Sachstand und Information über die Umsetzung der Zentralisierung

Presseberichten zufolge haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens die Verwaltung gebeten, „frühzeitig und umfassend über wesentliche Maßnahmen" informiert zu werden. Hintergrund dürfte die Erklärung des Beigeordneten sein, im Zuge der Um­setzung der zur Zentralisierung der Verwaltung getroffenen Ratsbeschlüsse nunmehr auch „den Verkauf der entbehrlichen Liegenschaften vorantreiben" zu wollen und hierdurch möglicherweise eine faktische Unmöglichkeit der Umsetzung des Bürger­begehrens herbeizuführen.

 

Die bisherigen Erklärungen des Beigeordneten stellen bloße Absichtsbekundungen dar. Konkrete Umsetzungsmaßnahmen, deren Ablauf und zeitliche Planung bleiben unklar. Insofern ist auch keine Einschätzung möglich, ob und wann die konkrete Ge­fahr unmittelbar bevorsteht, dass die Realisierung des mit Bürgerbegehren begehrten Vorhabens unmöglich wird. Es erscheint daher zweifelhaft, ob ein — von der Verwal­tung angeregter — sog. Eilantrag der Initiatoren des Bürgerbegehrens überhaupt zu­lässig wäre, da das erforderliche Eilbedürfnis fehlen könnte, solange keine konkrete Umsetzungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht.

Aus Sicht der SPD-Fraktion ist es unter dem Gesichtspunkt eines fairen und respekt­vollen Umgangs miteinander sowie mit Blick auf die demokratische Kultur geboten, dass die Verwaltung sowohl die Politik als auch die Initiatoren des Bürgerbegehrens frühzeitig und umfassend über konkrete Umsetzungsmaßnahmen sowie deren Pla­nungsstand einschließlich möglicher Vorbereitungen informiert. Zudem sollte die In­formation der Verwaltung so eindeutig und konkret sein, dass Missverständnisse bei verständiger Betrachtung ausgeschlossen sind.

Nur dadurch werden die Initiatoren des Bürgerbegehrens und die mehr als 3.000 von ihnen vertretenen Schwelmer Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt, ihre Inte­ressen sachgerecht zu verfolgen und mögliche Anträge auf einer klaren und belast­baren Tatsachengrundlage zu stellen. Dies liegt auch im Interesse der Verwaltung, da vermeidbare Gerichtsverfahren aufgrund unklarer oder missverständlicher Infor­mationspolitik zu einer Bindung von Kapazitäten auf allen Seiten führen und das Ver­trauen in eine bürgerfreundliche und faire Verwaltung beschädigen würden.

Die SPD-Fraktion geht insoweit davon aus, dass die Verwaltung — ungeachtet der Frage, ob und ggf. wann eine Befassung der politischen Institutionen vorgesehen bzw. geboten ist — sowohl die Politik als auch die Initiatoren des Bürgerbegehrens in dieser zentralen Thematik stets in der dargestellten Weise unterrichtet.

Da die Fragen sich im Wesentlichen auf pressebekannte Vorgänge beziehen, bitte ich um Beantwortung der Fragen im öffentlichen Teil des Finanzausschusses. Soweit hiergegen Bedenken bestehen, mögen Einzelfragen im nicht-öffentlichen Teil behandelt werden. In diesem Fall bitte ich, im beiderseitigen Interesse vorab fern­mündlich mit mir die beabsichtigte Behandlung der Thematik zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag der SPD-Fraktion

gez. Thorsten Kirschner
Schriftführer SPD-Fraktion

 

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