Laut wdr-online pocht Ministerpräsident Rüttgers in der Rheinischen Post weiter auf gravierende Einschnitte bei der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst.
Begründung:
Die öffentliche Verwaltung müsse so schnell entscheiden können wie Betriebe in der freien Wirtschaft. Auch da wäre Flexibilität und Mobilität notwendig.
Was soll das denn eigentlich? Herr Rüttgers, sind Sie da wirklich richtig informiert worden? Hören Sie auf Ihre CDA (Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft Nordrhein-Westfalen)!
Die Mitbestimmung in der freien Wirtschaft wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt und das ist sehr viel weitergehend hinsichtlich der Mitbestimmung in Betrieben als das Personalvertetungsgesetz für den öffentlichen Dienst.
Auszug Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz:
- Entwickeln eigener Vorschläge des Betriebsrats: Der Betriebsrat ist in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht darauf beschränkt, die Vorstellungen des Arbeitgebers mitzutragen oder abzulehnen. Er ist vielmehr in der Lage, vollkommen andere, eigenständige Vorstellungen zu entwickeln, zu äußern und ggf. durchzusetzen.
- Initiativrecht: Der Betriebsrat ist nicht darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Feld regeln möchte. Er kann von sich aus jederzeit eine (Neu-)Regelung vorschlagen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
- Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: Nach diesem von der Rechsprechung entwickelten Grundsatz sind Anweisungen des Arbeitgebers in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gegenstandslos und von den Arbeitnehmern nicht zu befolgen, wenn ein bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde.
- Einigungszwang: Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten unterliegen dem Zwang zur Einigung. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen so lange verhandeln - ggf. in einer Einigungsstelle - bis eine Einigung erzielt wird.
Quelle:
www.wikipedia.de
Anke Hoffmeier
Beisitzer Bezirksvorstand
Verdi Südwestfalen